Der Beschuldigte verweist in objektiver Hinsicht auf das erstinstanzliche Plädoyer (KG-act. 25, Beilage 1, S. 9), worin jedoch keine Ausführungen zum objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 1 SVG zu entnehmen sind (vgl. Vi-act. A.III.II, S. 18 ff.). In subjektiver Hinsicht macht er geltend, dass die Kollision minimal und zudem akustisch nicht wahrnehmbar gewesen sei. Der Vollstopp von F.________ sei unnötig und rechtswidrig gewesen. Die dahinter fahrende H.________ habe den geforderten Mindestabstand nicht eingehalten, weshalb es zu einer Kollision gekommen sei. Mit diesen beiden Verkehrsregelverletzungen habe der Beschuldigte nicht rechnen