beiden Fahrzeuge angehalten hätten, gesehen. I.________ sei dem Beschuldigten nachgefahren und habe ihm mit der Lichthupe Zeichen gegeben, die er zugegebenermassen wahrgenommen habe. Aufgrund des Vorfalles hätte der Beschuldigte anhalten müssen. Stattdessen sei er bewusst weitergefahren und habe damit vorsätzlich gegen Art. 51 Abs. 1 SVG verstossen. An den Fahrzeugen von F.________ und H.________ sei ein Sachschaden entstanden (angefochtenes Urteil, E. 2).