25, Beilage 2, S. 5 f.). Nachdem es sich bei Art. 92 Abs. 2 SVG um ein Vergehen, bei Art. 92 Abs. 1 SVG jedoch um eine Übertretung handelt, ist eine zweitinstanzliche Verurteilung ausserdem aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zulässig. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG. a) Die Vorinstanz erwog, es könne dem Beschuldigten unmöglich entgangen sein, dass das entgegenkommende Fahrzeug eine Vollbremsung einleitete. Auch seine Mitfahrerin, J.________, habe die Vollbremsung und dass die Kantonsgericht Schwyz 24