2. Gemäss Anklage soll sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Personenschaden schuldig gemacht haben (Anklage Ziffer 3). Die Vorinstanz führte aus, eine Bestrafung nach Art. 92 Abs. 2 SVG scheide aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen von F.________ auf den Unfall zurückzuführen seien (angefochtenes Urteil, E. 2). Zweitinstanzlich hielt die Anklagebehörde nicht mehr an einem Personenschaden zufolge des Unfalles fest und beschränkte sich auf Ausführungen zu den Pflichten bei einem Unfall mit Sachschaden (KG-act. 25, Beilage 2, S. 5 f.).