f) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehrs und an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG schuldig.