Der Beschuldigte konnte sich somit bei Beginn des Manövers nicht darauf verlassen, dass nach dem Überholen eines Fahrzeuges in der Kolonne jeweils genügend Platz zum Wiedereinbiegen in die Kolonne auf der rechten Fahrspur vorhanden sein würde. Das Überholmanöver kurz vor einer unübersichtlichen Kurve und aus einer Kolonne heraus ist Kantonsgericht Schwyz 23