erheblich. Nach der Faustregel, wonach ein Abstand von einem halben Tacho sowohl beim Hintereinanderfahren als auch beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen zu wahren ist, muss die Lücke, in die wiedereingebogen wird, mindestens einen ganzen Tacho plus die eigene Fahrzeuglänge betragen (Stefan Maeder, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 57 f. zu Art. 35 SG). Der Beschuldigte konnte sich somit bei Beginn des Manövers nicht darauf verlassen, dass nach dem Überholen eines Fahrzeuges in der Kolonne jeweils genügend Platz zum Wiedereinbiegen in die Kolonne auf der rechten Fahrspur vorhanden sein würde.