Weil der Beschuldigte die Linkskurve vor dem Unfallort nicht vollständig einsehen konnte, bestand eine erhöhte Gefährdung für die entgegenkommenden Fahrzeuglenkerinnen (körperliche Unversehrtheit, Leben). Ausserdem wollte der Beschuldigte ein Fahrzeug nach dem anderen überholen (U-act. 8.1.03, Frage 11). Ein derartiges Manöver gefährdet auch die in der Kolonne fahrenden Fahrzeuglenker erheblich.