Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (BSK SVG- Fiolka, Art. 90 SVG N 94). Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Oder anders formuliert: Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (Philippe Weissenberger, a.a.O., 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 N 68).