Brach der Beschuldigte das Überholmanöver ab, so kann der Umstand, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges bremsen musste, ein zusätzliches Indiz für die Gefährlichkeit des Überholmanövers sein, wenn die Bremsung objektiv erforderlich und weiterhin notwendig war (Urteil BGer vom 25. Juni 2014, 6B_1209/2913, E. 1.3.2). Wie bereits festgehalten (s.o., E. 1.c.bb.aaa), erwähnten sämtliche Zeugen, dass das Bremsmanöver von F.________ und H.________ notwendig gewesen sei, um eine Kollision des Fahrzeuges von F.________ mit demjenigen des Beschuldigten zu vermeiden, was auch der Überzeugung der Strafkammer entspricht.