Nachdem die Linkskurve im Unfallbereich nicht vollständig einsehbar und zudem schattig war, konnte der Beschuldigte nicht ausschliessen, dass sich in diesem Bereich bereits Fahrzeuge befanden. Weil er sein Überholmanöver kurz vor der unübersichtlichen Linkskurve begann, konnte er ebenfalls nicht ausschliessen, dass ihm während des Überholmanövers ein Fahrzeug entgegenkommen und die Strecke zwischen den beiden Fahrzeugen derart knapp sein würde, dass sie sich gegenseitig behindern würden. Damit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefahr vor.