mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung, wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne nicht sicher sein kann, ohne Behinderung bzw. Gefährdung wieder einbiegen zu können (Urteil BGer vom 20. August 2015, 6B_104/2015, E. 3.2, mit Hinw. auf BGE 121 IV 235, E. 1.b, Urteil vom 15. Juni 2004, 6S.128/2004, E. 3 und Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 92). Nachdem die Linkskurve im Unfallbereich nicht vollständig einsehbar und zudem schattig war, konnte der Beschuldigte nicht ausschliessen, dass sich in diesem Bereich bereits Fahrzeuge befanden.