e) Die Anklagebehörde und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.