8.1.03, Frage 11). Die auf dem Polizeifoto (U-act. 8.1.02, Bild Nr. 1) festgehaltene Unübersichtlichkeit der Linkskurve musste der Beschuldigte Kantonsgericht Schwyz 20 erkennen. Infolgedessen musste er damit rechnen, dass sich Gegenverkehr in dieser Kurve befand, den er nicht sehen konnte und welchen er mit einem Überholmanöver aus einer Kolonne heraus behindern würde. Er überholte trotzdem willentlich an dieser Stelle, sodass er zumindest eventualvorsätzlich handelte.