SVG (BGE 129 IV 155, E. 3.2.1). Der Einwand des Beschuldigten ist daher unbehelflich. d) In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorgeworfen. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. (Eventual-)Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wollte ein Fahrzeug nach dem anderen überholen. Er wollte nach der Linkskurve vor dem Schiessstand, auf der Geraden, noch die anderen Fahrzeuge überholen (U-act. 8.1.03, Frage 11).