SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach neuerer bundesgerichtlicher Praxis muss, wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, sich vergewissern, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt erfüllt sind, in welchem er zum Überholen ansetzt. Wer vor der Einleitung des Überholmanövers keine Gewissheit hat, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 155, E. 3.2.1).