ccc) Der Beschuldigte machte vor dem Kantonsgericht erstmals geltend, er sei nur mit zwei Rädern schauen gegangen, ob er überholen könne (KGact. 25, S. 6 f.). Dabei beruft er sich wohl auf die frühere Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach derjenige, der hinter einem Fahrzeug nach links ausschert, um vorerst zu prüfen, ob überholt werden könne, das Überholmanöver noch nicht begonnen habe (BGE 102 IV 113, E. 2). Indes ist, wie bereits erwähnt (s.o. E. 1), das Überholen gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird.