___ überein. Sodann bestätigten auch die übrigen Zeugen, dass das Bremsmanöver von F.________ zur Vermeidung einer Kollision notwendig gewesen sei (siehe vorhergehende Erwägung). Die Strafkammer ist sich deshalb auch ohne zusätzliche Abklärung sicher, dass Frau F.________ die Verkehrssituation nicht falsch einschätzte. Selbst wenn bei einer Abklärung eine leichte kognitive Beeinträchtigung im Unfallzeitpunkt festgestellt würde, wäre die Reaktion der Zeugin F.________ aufgrund der übrigen Zeugenaussagen als korrekt bzw. Kantonsgericht Schwyz 19