Zwar diagnostizierten die Ärzte der Klinik N.________ im vorläufigen Austrittsbericht vom 17. Januar 2014 (U-act. 3.1.01) eine leichte und im Bericht vom 6. Oktober 2014 (U-act. 11.1.01) eine leichte bis mittelschwere kognitive Beeinträchtigung. Als Diagnosezeitpunkt gaben sie jedoch den Dezember 2013, d.h. neun Monate nach dem inkriminierten Vorfall, an. Ausserdem hielten sie in beiden Berichten ausdrücklich fest, dass die Fahreignung gegeben sei (U-act. 3.1.01, S. 2; U-act. 11.1.01, S. 4). Diese positive Beurteilung der Fahrfähigkeit stimmt mit den Aussagen der Zeugin F.________ überein.