Eine verkehrsmedizinische und -psychologische Abklärung der Zeugin F.________ erfolgte im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für Kantonsgericht Schwyz 18