bbb) Der Beschuldigte beantragt, die Zeugin F.________ sei verkehrsmedizinisch und -psychologisch abzuklären, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob und wie sich ihre bereits vor dem Vorfall vom 4. März 2013 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ihre Wahrnehmung und Reaktion im konkreten Fall ausgewirkt habe (KG-act. 1 und 25, S. 11). Zur Begründung macht er geltend, es bestehe die Vermutung, dass die Zeugin F.________ wegen vorbestehender kognitiver Einschränkungen die Situation falsch eingeschätzt und falsch darauf reagiert habe.