Die Zeugen sagten somit übereinstimmend aus, dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von F.________ gekommen wäre, wenn F.________ nicht abgebremst hätte. Das Bremsmanöver war demnach notwendig, um eine Kollision zu verhindern. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte durch sein Manöver den Gegenverkehr im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG behinderte. Denn dieser wird bereits dann behindert, wenn die entgegenkommenden Fahrzeuge gezwungen werden, ihre Geschwindigkeit zu mässigen (BSK SVG-Maeder, Art. 35 SVG N 50).