hinausfahren müssen, damit es nicht zu einer Kollision gekommen sei. Die vorderste entgegenkommende Fahrzeuglenkerin habe noch die Kollision mit dem Be- Kantonsgericht Schwyz 17 schuldigten verhindern können. Wenn das entgegenkommende Fahrzeug nicht auf die Seite gefahren wäre, hätte es „getätscht“ (U-act. 10.1.06, Frage 8, 18, 21). Schliesslich vermutete auch J.________, die Beifahrerin des Beschuldigten, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge wegen des Beschuldigten hätten bremsen müssen (U-act. 10.1.07, Frage 12).