Die Aussagen des Beschuldigten zum Streckenverlauf nach Beginn des Überholmanövers sind widersprüchlich. Ausserdem ist eine Luftaufnahme für die Übersichtlichkeit der Überholstrecke nicht massgebend. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände, die der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt und aus seiner Sicht wahrnehmen konnte. Sodann ist es zwar richtig, dass Kantonsgericht Schwyz 16