Zum weiteren Streckenverlauf nach Beginn des Überholmanövers erwähnte der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung eine Schikane und eine anschliessende Gerade, welche er beide habe einsehen können (U-act. 8.1.03, Frage 13). Vor der Staatsanwältin verneinte er das Bestehen einer Schikane. Er bezog sich auf eine Luftaufnahme und bezeichnete die Strecke als „pfeifengerade“ (U-act. 10.1.02, Frage 10). Auch das Polizeifoto Nr. 1 zeige gut, dass man bis weit nach vorne sehe (U-act. 10.1.02, Frage 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, die Strecke habe eine minimale Beugung aufgewiesen.