10.1.02, Frage 20). Vor dem Kantonsgericht wiederholte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob es ihn geblendet habe, oder ob es schattig gewesen sei. Er habe das Auto wirklich relativ spät gesehen, sonst hätte er nicht einmal probiert, d.h. nicht einmal geschaut, ob er überholen könne (KG-act. 25, S. 7).