Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er einen Lieferwagen fuhr, weshalb er über die anderen Fahrzeuge hinwegsehen konnte (U- act. 10.1.05, Frage 15). Seine Aussage kann daher nicht unbesehen für die Beurteilung der Sichtverhältnisse des Beschuldigten herangezogen werden. Der Beschuldigte gab stets zu, das Fahrzeug von F.________ nicht bzw. spät gesehen zu haben (U-act.8.1.03, Fragen 8, 13; U-act. 10.1.02, Fragen 7, 20; Kantonsgericht Schwyz 15