ddd) Die Zeuginnen H.________ (U-act. 10.1.03, Frage 19) und F.________ (U-act. 10.1.04, Frage 18) befanden die Stelle, an welcher der Beschuldigte überholte, als keine gute Strecke, um zu überholen. Die Zeugin I.________ bezeichnete sie als unübersichtlich. An dieser Stelle sehe man die Fahrzeuge, welche sich bereits in der Kurve befänden, nicht. Erst nach der Linkskurve werde die Strecke übersichtlich (U-act. 10.1.06, Fragen 8, 15, 31, 37, 41). Lediglich der Zeuge K.________ war der Ansicht, dass es eine gute Stelle sei, um zu überholen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er einen Lieferwagen fuhr, weshalb er über die anderen Fahrzeuge hinwegsehen konnte (U- act.