I.________: 10.1.06, Frage 43). Alle Zeugen bestätigten die ihnen vorgehaltenen Aussagen, sodass diese infolge nachträglicher Wahrung der Zeugenbelehrung und der Verteidigungsrechte des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. Andreas Do- Kantonsgericht Schwyz 14 natsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 177 StPO N 45; BSK StPO-Kerner, Art. 177 StPO N 7).