Die vorerwähnten Zeugen wurden von den Polizeibeamten vor ihren Aussagen nicht über ihre Zeugnis- und Wahrheitspflicht sowie die Strafbarkeit bei falschem Zeugnis im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StPO belehrt. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte sein Teilnahmerecht an der Befragung wahrnehmen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Indessen wurden sämtliche betroffenen Zeugen von der Staatsanwaltschaft (nochmals) formgültig einvernommen. Dabei wurden ihnen ihre Aussagen gegenüber den Polizeibeamten praktisch vollständig und wortwörtlich vorgehalten (H.________: U-act. 10.1.03, Frage 23; F.________: 10.1.04, Frage 23; K.________: 10.1.05, Frage 30; I.________: 10.1.06, Frage 43).