Sollen die Aussagen aber zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 147 StPO N 2). Werden die Teilnahmerechte nicht gewahrt, dürfen die Beweise nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Beweiserhebungsvorschriften nach Art. 177 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO sind demnach Gültigkeitsvorschriften.