Die einvernehmende Behörde macht die Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO). Sodann hat der Beschuldigte zwar grundsätzlich kein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen, welche die Polizei selbständig (d.h. vor Eröffnung der Untersuchung) durchführt. Sollen die Aussagen aber zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss