bbb) Die Zeuginnen H.________ und F.________ äusserten sich am Unfallort mündlich zum Geschehen gegenüber der anwesenden Polizeibeamtin (U- act. 8.1.01, S. 5 f.), die Zeugen K.________ und I.________ am 4. März 2013 telefonisch gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten (U-act. 8.1.01, S. 6). Diese Aussagen erfolgten informell, d.h. insbesondere ohne vorgängige förmliche Zeugenbelehrung. Kantonsgericht Schwyz 13