Schliesslich bestätigten auch die Zeuginnen H.________ (U-act. 10.1.03, Frage 12) und F.________ (U- act. 10.1.04, Frage 22), dass das Überholmanöver an der auf den Fotos eingezeichneten Stelle (Pfeil Nr. 1) stattfand. Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Rechtskurve, welche der Fischzucht folgt, vor der Linkskurve gemäss Bild Nr. 1, das Überholmanöver begann.