aaa) J.________, die Beifahrerin des Beschuldigten, erwähnte, der Beschuldigte habe nach der Rechtskurve nach der Fischzucht zum Überholen angesetzt (U-act. 10.1.07, Frage 8). Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, er habe nach dem Kieswerk (Rechtskurve) zum Überholen angesetzt (U-act. 8.1.03, Frage 13). Vor der Staatsanwaltschaft gab er an, nach der Rechtskurve nach der Fischzucht, wo die Strecke gerade sei, habe er ein Fahrzeug überholt (U-act. 10.1.02, Frage 7 f.). Auf Vorhalt des Polizeifotos Nr. 1 (U-act. 8.1.02) bestätigte der Beschuldigte, dass er beim Pfeil Nr. 1 überholt habe (U-act. 10.1.02, Frage 19). Schliesslich bestätigten auch die Zeuginnen H.__