cher Stelle überholt habe und dass es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn das entgegenkommende Fahrzeug nicht auf die Seite gefahren wäre (KG-act. 25, Beilage 2, S. 3 f.). aa) Zunächst ist zu beurteilen, ob die Stelle, an welcher der Beschuldigte überholte, unübersichtlich war.