Die Anklagebehörde entgegnet, die Fotodokumentation der Kantonspolizei zeige die damaligen Verhältnisse gut auf. Die Sichtverhältnisse seien aufgrund des weiteren Strassenverlaufs und der Lichtverhältnisse alles andere als gut gewesen. Der nötige Raum zum Überholen sei weder übersichtlich noch aufgrund des Gegenverkehrs frei gewesen. Die beiden entgegenkommenden Fahrzeuglenkerinnen hätten brüsk abbremsen müssen, wodurch es zu einer Auffahrkollision gekommen sei. Die vom Beschuldigten überholte Zeugin habe bestätigt, dass der Beschuldigte an unübersichtlicher, gefährli- Kantonsgericht Schwyz 12