Er habe das zweite Überholmanöver abgebrochen, ohne den Gegenverkehr behindert zu haben. J.________ habe ausgesagt, die entgegenkommenden Fahrzeuge seien noch genügend weit entfernt gewesen. Die Zeugenaussagen stünden sich entgegen, sodass Zweifel blieben, ob der Beschuldigte mit seinem Manöver objektiv den Verkehr behindert habe. Wenn der Verkehr nicht derart behindert worden sei, dass ein Vollstopp nötig gewesen sei, dann sei er zu entlasten (KG-act. 25, S. 19 und Beilage 1).