c) Der Beschuldigte wendet betreffend den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ein, auf den Polizeifotos sei weder ein Bord noch eine kleine Vertiefung erkennbar. Die Strasse führe ganz minimal nach links, wobei die Gegenfahrbahn vollständig einsehbar sei. Nach der Rechtskurve, die der Fischzucht folge, sei die Grosserstrasse ca. 1 km weit (bis nach Gross) einsehbar. Die Strasse sei am Überholort übersichtlich gewesen. Ausserdem sei er zuerst kurz ausgeschert, um zu prüfen, ob er überholen könne. Er habe das zweite Überholmanöver abgebrochen, ohne den Gegenverkehr behindert zu haben.