Beschuldigten waren diese Beweismittel bekannt (vgl. Akteneinsichtnahme U- act. 2.1.03, 2.1.07), sodass er sich wirksam verteidigen konnte (vgl. Viact. A.III.II, S. 11; KG-act. 25, Beilage 1, S. 6 f.). Der Anklage konnten somit genügend Informationen zu einer hinreichenden Verteidigung entnommen werden. Die Anklage genügte folglich aufgrund der erwähnten Umstände – wenn auch knapp – der Informations-, Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion, sodass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist.