Diese Beweismittel müssen nicht in der Anklage selber beschrieben werden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 45). Die Anklagebehörde trug denn auch vor beiden Gerichtsinstanzen vor, weshalb sie aufgrund der erwähnten Beweismittel die Stelle vor der in der Anklage erwähnten Linkskurve als unübersichtlich befand (Vi-act. A.III.I, S. 3 f.; KG-act. 25, Beilage 2, S. 3). Dem Kantonsgericht Schwyz 11