Für den Beschuldigten (wie auch die Gerichtsbehörden) war somit erkennbar, welches Verhalten ihm im Zusammenhang mit der Strafbestimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG (welche in der Anklage ebenfalls erwähnt sind) vorgeworfen wurde. Die Tathandlung konnte mit diesen Angaben eindeutig identifiziert und abgegrenzt werden. Die Anklagebehörde leitet die Unübersichtlichkeit aus der Fotodokumentation sowie den Aussagen der entgegenkommenden und der vom Beschuldigten überholten Fahrzeugführerinnen ab (KG-act. 25, Beilage 2, S. 3 f.). Diese Beweismittel müssen nicht in der Anklage selber beschrieben werden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 45).