Nebst dem Tatzeitpunkt (4. März 2013, ca. 13:05 Uhr) werden in der Anklage demnach auch der örtliche Beginn des Überholmanövers (unmittelbar vor der Linkskurve, auf Höhe der Liegenschaft Nr. 76) sowie die Tathandlung (Ausscheren, Überholen eines Personenwagens, Beginn des Überholens eines Lieferwagens, starkes Abbremsen, Wiedereingliedern auf die rechte Fahrspur) beschrieben. Die beschriebene Stelle wurde zudem mehrfach als unübersichtlich bezeichnet. Für den Beschuldigten (wie auch die Gerichtsbehörden) war somit erkennbar, welches Verhalten ihm im Zusammenhang mit der Strafbestimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m.