Der Anklage ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Überholmanöver „unmittelbar vor einer Linkskurve, ungefähr auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 76“ begann. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass er in unübersichtlichen Kurven nicht überholen dürfe. Er sei sich vor dem Überholen bewusst gewesen, dass diese Stelle unübersichtlich sei.