weichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abspielte, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 36-39, 53).