Der Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Der Anklage kommt daher insbesondere eine Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion zu. Demnach können nur Sachverhalte Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden.