b) Der Beschuldigte wendet dagegen zunächst ein, die Vorinstanz habe das Anklageprinzip verletzt. Angeklagt sei der Tatbestand des Überholens an unübersichtlicher Stelle nach Art. 35 Abs. 4 SVG. Im Anklagesachverhalt werde dieser Tatbestand, d.h. wo und aus welchem Blickwinkel und wie weit die Strasse unübersichtlich gewesen sein solle, nicht beschrieben.