a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen stehe fest, dass dieser nach dem Steinbruch und nach der Fischzucht als viertes Auto einer Kolonne den PW von I.________ überholt habe. Die Strassen- und Sichtverhältnisse seien gerichtsnotorisch und ergäben sich auch aus der Fotodokumentation der Polizei. Links der Strasse verdecke ein Bord die Sicht auf die anschliessende Strecke und die Strasse weise nach dem Bord eine kleine Vertiefung auf, welche die Sicht auf den weiteren Streckenverlauf zusätzlich einschränke. Der Beschuldigte habe vor einer unübersichtlichen Kurve überholt (angefochtenes Urteil, E. 1).