1. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, trotz Gegenverkehrs unvorsichtig und an unübersichtlicher Stelle überholt zu haben (Anklage Ziffer 1). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). In unübersichtlichen Kurven darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können.