Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien, sofern sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht verändert hätten, vorläufig vom Staat zu tragen, vorbe- Kantonsgericht Schwyz 8 haltlich einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (KG-act. 25, Beilage 2). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: